RS Vwgh 2008/9/10 2006/05/0126

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Veröffentlicht am 10.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs2;
AVG §41 Abs1 idF 2004/I/010;
AVG §41 Abs2 idF 2004/I/010;
AVG §42 idF 2004/I/010;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/05/0252 E 29. Jänner 2008 RS 7

Stammrechtssatz

Da die korrekte Umschreibung des Verfahrensgegenstandes Voraussetzung für die Erhebung zielführender Einwendungen, mit denen die Parteien ihre subjektiven Rechte verteidigen können, ist, tritt Präklusion dann nicht ein, wenn der in der Kundmachung umschriebene Verfahrensgegenstand mit dem tatsächlich vorhandelten Projekt nicht übereinstimmt und die Beteiligten auf Grund der unpräzisen Fassung des Gegenstandes nicht erkennen konnten, dass bzw. inwieweit ihre Interessen tangiert sein können (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 19 zu § 41 AVG, mit umfangreichen Nachweisen).

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050126.X02

Im RIS seit

08.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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