Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0252 E 29. Jänner 2008 RS 7Stammrechtssatz
Da die korrekte Umschreibung des Verfahrensgegenstandes Voraussetzung für die Erhebung zielführender Einwendungen, mit denen die Parteien ihre subjektiven Rechte verteidigen können, ist, tritt Präklusion dann nicht ein, wenn der in der Kundmachung umschriebene Verfahrensgegenstand mit dem tatsächlich vorhandelten Projekt nicht übereinstimmt und die Beteiligten auf Grund der unpräzisen Fassung des Gegenstandes nicht erkennen konnten, dass bzw. inwieweit ihre Interessen tangiert sein können (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 19 zu § 41 AVG, mit umfangreichen Nachweisen).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050126.X02Im RIS seit
08.10.2008Zuletzt aktualisiert am
21.11.2008