RS Vwgh 2008/9/10 2007/05/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2008
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §48 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0006 E 27. Februar 2006 RS 4(hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nicht nur im entfernteren Grundstücksbereich der Nachbarliegenschaft, sondern jedenfalls auch schon an der Grundgrenze des Nachbarn dürfen keine unzulässigen Immissionen auftreten (vgl. die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, S. 168 unter Z 29 wiedergegebene hg. Rechtsprechung zur früheren Rechtslage). Dies gilt hinsichtlich § 48 Abs. 1 Z 2 NÖ BauO 1996 schon deshalb, da ansonsten die Maßgeblichkeit der Widmung des zu bebauenden Grundstückes im Sinne des § 48 Abs. 2 NÖ BauO 1996 nicht gewährleistet wäre, was sich im vorliegenden Fall schon dadurch deutlich zeigt, dass zwischen dem Gebäude der Nachbarn und der Grundgrenze eine Fläche mit anderer Widmung als jener des Baugrundstückes liegt: Die Auswirkungen von Bauwerken und deren Benützung im Sinne des § 48 Abs. 2 NÖ BauO 1996 wären jeweils andere, wenn man einräumt, dass nicht zum Baugrundstück gehörende Flächen zu berücksichtigen sind, weil dann nämlich trotz gleicher Widmung der Baugrundstücke unterschiedliche Ergebnisse zu erzielen wären, welche Belästigungen örtlich zumutbar sind. Dies würde § 48 Abs. 2 NÖ BauO 1996, der allein die Widmung des Baugrundstückes für maßgebend erklärt, nicht entsprechen. Dass es auf die Immissionen an der Grundgrenze des Nachbarn ankommt, gilt aber auch im Hinblick auf § 48 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1996, da diese Bestimmung - wie auch Z 2 - keine Einschränkung des damit gewährten Nachbarrechtes in räumlicher Hinsicht enthält. Dies trifft auch auf "erhaltenswerte Gebäude im Grünland" zu. Diesbezüglich liegt nämlich keine Besonderheit vor, die anders zu beurteilen wäre, als wenn etwa im Bereich des Baulandes ein Bauplatz nicht bis zur Grundgrenze mit einem Wohnobjekt bebaut werden dürfte.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050109.X09

Im RIS seit

08.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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