RS Vwgh 2008/9/10 2008/05/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2008
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §18;
BauO NÖ 1996 §6;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/05/0107 E 10. September 2008 RS 4(Hier statt des Absatzes in der eckigen Klammer: "[Hier: Insofern reichen daher Angaben über die konkreten Schallemissionen bzw. -immissionen aus. Ob und wie diese tatsächlich technisch erreicht werden können, berührt nicht die Verfolgung von Nachbarrechten.]")

Stammrechtssatz

Der Nachbar hat kein Recht darauf, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Notwendig ist nur, dass die Planunterlagen ausreichen, dem Nachbarn jene Information zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Verwaltungsverfahren braucht (Hinweis auf Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, S 318).

[Hier: Im baubehördlichen Bewilligungsverfahren ist dadurch, dass die Unterlagen der Gewerbeordnung nicht entsprechen, noch keine Verletzung von Nachbarrechten gegeben. In den Einreichunterlagen finden sich hinsichtlich diverser Einzelschallquellen Schallleistungspegelangaben in dBA. Zur Verfolgung von Nachbarrechten reichen diese Angaben im baubehördlichen Bewilligungsverfahren aus; es ist nicht erforderlich, dass angegeben wird, welche Fabrikate welcher Hersteller Verwendung finden sollen.]

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008050041.X06

Im RIS seit

08.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten