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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/07/0090 E 12. Dezember 1996 RS 1Stammrechtssatz
Unzulässig ist eine Vollstreckung dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050062.X01Im RIS seit
15.10.2008Zuletzt aktualisiert am
20.01.2015