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L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan KärntenNorm
BauRallg;Rechtssatz
Das Krnt GdPlanungsG 1982 sah in seinem § 5 (Überschrift: Sonderwidmung) Abs. 1 vor, dass dann, wenn wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung es erfordern, nach §§ 2 oder 3 festgelegte Flächen für besondere Verwendungszwecke vorbehalten werden dürfen. In den weiteren Absätzen dieses Paragraphen werden Beispiele von Sonderwidmungen (Appartementhäuser, Feriendörfer, Wochenendhäuser, Hoteldörfer, Einkaufszentren, bauten für Zwecke des Gemeinbedarfs) genannt. Die Festsetzung von Sonderwidmungen ermöglichte über die Kategorien der §§ 2 und 3 Krnt GdPlanungsG 1982 hinaus die Berücksichtigung der genannten öffentlichen Interessen, etwa Amtshaus, Kindergarten, Erholungsheim usw. (Hinweis auf Hauer, Kärntner Baurecht2 (1993), 355). Dass auch eine Autobahnraststätte solchen öffentlichen Interessen dient, kann etwa aus § 27 BStG abgeleitet werden, wonach Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten u. dgl. Betriebe sind, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf den Bundesstraßen dienen und mit Zustimmung der Bundesstraßenverwaltung errichtet werden dürfen.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050036.X06Im RIS seit
14.10.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013