Index
14/01 VerwaltungsorganisationNorm
GewO 1994 §77 Abs2;Rechtssatz
Die behaupteten unzumutbaren Belästigungen gemäß § 17 Abs. 2 Z. 2 lit. c UVPG 2000 waren im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1994 danach zu beurteilen, wie sich diese durch die Verhältnisse auf ein gesundes normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2006/05/0184).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008050009.X02Im RIS seit
26.09.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2015