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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
UVPG 2000 §3 Abs7;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. Juli 2005, Zlen. 2004/05/0156, 0247, ausgesprochen, dass es dann, wenn der sich aus dem Anhang 1 UVP-G ergebende Schwellenwert nicht erreicht wird, für die Beurteilung der UVP-Pflicht ohne Bedeutung ist, ob aus anderen gesetzlichen Bestimmungen die Verpflichtung abzuleiten ist, dass eine höhere Stellplatzanzahl erforderlich wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050036.X04Im RIS seit
14.10.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013