RS Vwgh 2008/9/10 2006/05/0112

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Veröffentlicht am 10.09.2008
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L70709 Theater Veranstaltung Wien
L70719 Spielapparate Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7 Abs1;
VeranstaltungsG Wr 1971 §15 Abs3;
VeranstaltungsG Wr 1971 §16;
VeranstaltungsG Wr 1971 §18 Abs3;

Rechtssatz

Jeder Antrag nach § 16 Wr VeranstaltungsG 1971 ist unter Zugrundelegung des konkreten Sachverhaltes und der konkreten Rechtslage zu prüfen und in Entsprechung des Gesetzes zu beurteilen; selbst wenn die Behörde in vorhergehenden oder vergleichbaren Fällen zwar fehlerhaft, für den Antragsteller aber von Vorteil, entschieden haben sollte, kann für eine erneute Antragstellung daraus kein Anspruch abgeleitet werden (hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2001/05/0635).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050112.X05

Im RIS seit

15.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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