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L70709 Theater Veranstaltung WienNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Jeder Antrag nach § 16 Wr VeranstaltungsG 1971 ist unter Zugrundelegung des konkreten Sachverhaltes und der konkreten Rechtslage zu prüfen und in Entsprechung des Gesetzes zu beurteilen; selbst wenn die Behörde in vorhergehenden oder vergleichbaren Fällen zwar fehlerhaft, für den Antragsteller aber von Vorteil, entschieden haben sollte, kann für eine erneute Antragstellung daraus kein Anspruch abgeleitet werden (hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2001/05/0635).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050112.X05Im RIS seit
15.10.2008Zuletzt aktualisiert am
21.11.2008