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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Einwand, durch das Bauvorhaben werde die Zufahrtsmöglichkeit der Beschwerdeführer zu ihrer Liegenschaft behindert, ist kein öffentlich-rechtlicher, sondern ein privat-rechtlicher (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2001/05/1102).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050302.X07Im RIS seit
14.10.2008Zuletzt aktualisiert am
29.11.2012