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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1;Rechtssatz
§ 25 MEG geht allein davon aus, dass die umschriebene Tätigkeit "gewerbsmäßig" sein muss. Eine Einschränkung dahin, dass eine (an sich) gewerbsmäßige Tätigkeit keine im Rahmen der Landwirtschaft sein solle, enthält das Gesetz nicht. § 2 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ordnet an, dass für die Land- und Forstwirtschaft dieses Gesetz nicht anzuwenden ist. Das bedeutet aber nicht, dass diese Tätigkeiten schon an sich nicht gewerbsmäßig wären. § 2 GewO 1994 nimmt nämlich bestimmte Tätigkeiten, die an sich die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit (§ 1 GewO 1994) aufweisen, vom Anwendungsbereich der GewO 1994 aus (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 (2003) Rz 1 zu § 2 GewO 1994). Für die Anwendbarkeit der Bestimmungen des MEG über Fertigpackungen, die dem Schutz des Erwerbers vor Übervorteilung dienen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2004/04/0141), kommt es nach dem Vorgesagten lediglich darauf an, ob diese Fertigpackungen gewerbsmäßig hergestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008040020.X01Im RIS seit
08.10.2008Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014