RS Vwgh 2008/9/10 2008/05/0041

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Veröffentlicht am 10.09.2008
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §52;
BauO NÖ 1996 §48 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Zum Erfolg führt aber das Beschwerdevorbringen, dass für den angefochtenen Bescheid lediglich Gutachten herangezogen worden sind, die in anderen Verfahren erstellt wurden. Diesbezüglich ist zwar festzuhalten, dass es keineswegs unzulässig ist, Gutachten aus anderen Verfahren einer behördlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Es bedarf dann aber einer nachvollziehbaren und umfassenden Darlegung in der Bescheidbegründung, weshalb diese Gutachten auch im konkreten Fall Verwendung finden können. Eine derartige Begründung ist dem angefochtenen Bescheid nicht einmal ansatzweise zu entnehmen.

Schlagworte

Begründung BegründungsmangelGutachten Verwertung aus anderen VerfahrenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008050041.X07

Im RIS seit

08.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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