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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Zum Erfolg führt aber das Beschwerdevorbringen, dass für den angefochtenen Bescheid lediglich Gutachten herangezogen worden sind, die in anderen Verfahren erstellt wurden. Diesbezüglich ist zwar festzuhalten, dass es keineswegs unzulässig ist, Gutachten aus anderen Verfahren einer behördlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Es bedarf dann aber einer nachvollziehbaren und umfassenden Darlegung in der Bescheidbegründung, weshalb diese Gutachten auch im konkreten Fall Verwendung finden können. Eine derartige Begründung ist dem angefochtenen Bescheid nicht einmal ansatzweise zu entnehmen.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelGutachten Verwertung aus anderen VerfahrenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008050041.X07Im RIS seit
08.10.2008Zuletzt aktualisiert am
05.11.2009