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L83009 Wohnbauförderung WienNorm
EStG 1988 §107;Rechtssatz
Was als "Einkommen" iSd Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 zu verstehen ist, wird in § 2 Z. 14 leg. cit. definiert. Sozialhilfeleistungen sind keine Einkunftsart nach § 2 Abs. 3 EStG, vielmehr handelt es sich um Bezüge und Beihilfen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 3 lit. a EStG, deren Berücksichtigung mangels Anführung in § 2 Z. 14 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 ausgeschlossen ist.
Familienbeihilfe, Pflegegeld und Sozialhilfe, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, zählen nicht zum Einkommen (Hinweis auf Teschl/Hüttner, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz, 23). Diese Autoren stellen - im Zusammenhang mit § 48 Abs. 3 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989, der auf § 11 Abs. 4 WWFSG verweist und inhaltlich dem § 61 Abs. 5 WWFSG entspricht - auch klar (Seite 126), dass die Mietbeihilfe des Landes Wien im Rahmen der Sozialhilfekompetenz erst dann gewährt wird, wenn weder auf Mietzinsbeihilfe (nach § 107 EStG) noch auf Wohnbeihilfe (gemeint: nach dem Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989) Anspruch besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050120.X01Im RIS seit
20.10.2008Zuletzt aktualisiert am
17.04.2014