RS Vwgh 2008/9/10 2007/04/0191

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Veröffentlicht am 10.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
95/02 Maßrecht Eichrecht

Norm

MEG 1950 §24 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist strittig, ob es sich bei einer Tintenpatrone um eine Fertigpackung im Sinne des § 24 MEG handelt oder (auch) um ein technisch ausgefeiltes System. Es mag zutreffen, dass die Tintenpatrone auch technische Elemente (wie den Druckkopf) aufweist, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise steht aber für den Käufer des Produktes die Menge der zu erwerbenden Tinte im Vordergrund. Es ist einzuräumen, dass es technische Systeme (etwa ein Kühlschrank mit dem darin enthaltenen Kältemittel) gibt, die auch Flüssigkeiten enthalten, dessen ungeachtet aber nicht notwendigerweise eine Fertigpackung darstellen. Es ist danach abzugrenzen, was wirtschaftlich im Vordergrund steht. Im Beschwerdefall steht auf der Packung, dass es sich um eine Tintenpatrone handelt und wieviel Tinte darin enthalten ist, hingegen steht auf der Packung nicht, dass darin ein Druckkopf enthalten sei. Daraus ergibt sich, dass sowohl aus Sicht der Erzeugers als auch des Käufers die Tinte im Vordergrund steht. Daher handelt es sich bei der Tintenpatrone um eine Fertigpackung. An diesem Ergebnis vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass - laut Aufschrift auf der Packung - die Tintenpatrone nur für bestimmte Geräte geeignet ist.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007040191.X01

Im RIS seit

04.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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