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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/02/0253 E 24. Jänner 2006 RS 3Stammrechtssatz
Die Behörde ist im Rahmen des Parteiengehörs nicht verpflichtet, einer Partei jene Schlussfolgerungen mitzuteilen, welche sie aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme ziehen werde.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungParteiengehör Rechtliche WürdigungParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050116.X10Im RIS seit
14.10.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013