RS Vwgh 2008/9/10 2007/05/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/02/0253 E 24. Jänner 2006 RS 3

Stammrechtssatz

Die Behörde ist im Rahmen des Parteiengehörs nicht verpflichtet, einer Partei jene Schlussfolgerungen mitzuteilen, welche sie aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme ziehen werde.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungParteiengehör Rechtliche WürdigungParteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050116.X10

Im RIS seit

14.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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