RS Vwgh 2008/9/10 2006/05/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2008
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs1;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/05/0107 E 10. September 2008 RS 4 (Hier: ohne Absatz in der eckigen Klammer)

Stammrechtssatz

Der Nachbar hat kein Recht darauf, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Notwendig ist nur, dass die Planunterlagen ausreichen, dem Nachbarn jene Information zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Verwaltungsverfahren braucht (Hinweis auf Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, S 318).

[Hier: Im baubehördlichen Bewilligungsverfahren ist dadurch, dass die Unterlagen der Gewerbeordnung nicht entsprechen, noch keine Verletzung von Nachbarrechten gegeben. In den Einreichunterlagen finden sich hinsichtlich diverser Einzelschallquellen Schallleistungspegelangaben in dBA. Zur Verfolgung von Nachbarrechten reichen diese Angaben im baubehördlichen Bewilligungsverfahren aus; es ist nicht erforderlich, dass angegeben wird, welche Fabrikate welcher Hersteller Verwendung finden sollen.]

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050126.X03

Im RIS seit

08.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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