RS VwGH Erkenntnis 2008/09/10 2007/05/0107

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Veröffentlicht am 10.09.2008
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Rechtssatz

Der Nachbar hat kein Recht darauf, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Notwendig ist nur, dass die Planunterlagen ausreichen, dem Nachbarn jene Information zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Verwaltungsverfahren braucht (Hinweis auf Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, S 318).

[Hier: Im baubehördlichen Bewilligungsverfahren ist dadurch, dass die Unterlagen der Gewerbeordnung nicht entsprechen, noch keine Verletzung von Nachbarrechten gegeben. In den Einreichunterlagen finden sich hinsichtlich diverser Einzelschallquellen Schallleistungspegelangaben in dBA. Zur Verfolgung von Nachbarrechten reichen diese Angaben im baubehördlichen Bewilligungsverfahren aus; es ist nicht erforderlich, dass angegeben wird, welche Fabrikate welcher Hersteller Verwendung finden sollen.]

Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar
Im RIS seit
08.10.2008
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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