RS Vwgh 2008/9/10 2006/05/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2008
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Index

L70709 Theater Veranstaltung Wien
L70719 Spielapparate Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7 Abs1;
VeranstaltungsG Wr 1971 §15 Abs3 idF 1983/008;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/02/0105 E 9. Juni 1995 RS 1 (Hier: nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Der Versagungsgrund einer Konzession für Münzspielautomaten liegt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes vor, wenn die Veranstaltungsstätte, an der ein Münzspielautomat betrieben werden soll, innerhalb der in § 15 Abs 3 Wr VeranstaltungsG vorgesehenen Sperrzone gelegen ist. Für eine "Ausnahme" besteht kein Anhaltspunkt. Auch aus der Erteilung von Konzessionen an andere innerhalb der 150 m Zone des § 15 Abs 3

Wr VeranstaltungsG gegebener Bescheid läßt sich kein subjektives Recht für den Konzessionswerber ableiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050112.X04

Im RIS seit

15.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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