RS Vwgh 2008/9/10 2007/05/0107

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Veröffentlicht am 10.09.2008
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs8;
AVG §37;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §21 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Bei der mündlichen Verhandlung wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen zum vorgelegten Projekt festgehalten, dass die Lüftungsanlage zu gering ausgelegt und daher nicht positiv beurteilbar sei. In der Folge wurde das Projekt dahingehend abgeändert, dass eine anders dimensionierte Lüftungsanlage eingereicht wurde. Eine derartige Projektänderung ist als im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG zulässig anzusehen. Es handelt sich dabei nämlich keineswegs um ein neues, anderes Vorhaben, das im Licht der anzuwendenden Materiengesetze eine andere Qualität hätte. Dadurch, dass auch über das geänderte Projekt eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, trat auch keine Beschneidung der Nachbarn in der Verfolgung ihrer Rechte ein (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG I, S 149 f. Rz 46).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1ParteiengehörBaurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050107.X02

Im RIS seit

08.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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