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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs8;Rechtssatz
Bei der mündlichen Verhandlung wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen zum vorgelegten Projekt festgehalten, dass die Lüftungsanlage zu gering ausgelegt und daher nicht positiv beurteilbar sei. In der Folge wurde das Projekt dahingehend abgeändert, dass eine anders dimensionierte Lüftungsanlage eingereicht wurde. Eine derartige Projektänderung ist als im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG zulässig anzusehen. Es handelt sich dabei nämlich keineswegs um ein neues, anderes Vorhaben, das im Licht der anzuwendenden Materiengesetze eine andere Qualität hätte. Dadurch, dass auch über das geänderte Projekt eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, trat auch keine Beschneidung der Nachbarn in der Verfolgung ihrer Rechte ein (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG I, S 149 f. Rz 46).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1ParteiengehörBaurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050107.X02Im RIS seit
08.10.2008Zuletzt aktualisiert am
27.05.2010