RS Vwgh 2008/9/10 2008/05/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2008
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
BauO Wr §63 Abs1 litd;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/05/0328 E 31. März 2008 RS 1 (hier: ohne ersten Satz)

Stammrechtssatz

Eine Behörde darf nur dann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen "Mangel" aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz. 27). Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (Hinweis auf die Nachweise bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 283).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 spezielle Zuordnung offen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008050093.X01

Im RIS seit

14.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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