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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/05/0006 E 27. Februar 2006 RS 3Stammrechtssatz
Im Hinblick auf § 48 Abs. 1 Z 2 NÖ BauO 1996 ist festzuhalten, dass als Richtwerte der in einer Widmungsart jedenfalls zulässigen Emissionswerte die in der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl. 8000/4- 0, vorgesehenen Werte herangezogen werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2002, 2002/05/0111). Für Bauland-Industriegebiet sind dies 70 dB bei Tag und 60 dB bei Nacht.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Besondere RechtsgebieteNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050109.X08Im RIS seit
08.10.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013