RS Vwgh 2008/9/10 2007/05/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2008
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0006 E 27. Februar 2006 RS 7 (hier mit Zusatz: "Bei der Frage, in welchem Maße dies zulässig ist, sind eben auch entsprechende Vorbelastungen bzw. Verringerungen auf Grund von Baumaßnahmen, die mit anderen Bescheiden bewilligt wurden, zu berücksichtigen.")

Stammrechtssatz

Nach § 48 NÖ BauO 1996 kommt es nicht auf die Änderung der (§ 48 NÖ BauO 1996 eventuell schon widersprechenden) Lärmsituation an, sondern darauf, dass vom geplanten Bauwerk oder dessen Benützung Emissionen nur in bestimmtem Maße ausgehen dürfen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050181.X03

Im RIS seit

08.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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