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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
GewO 1994 §81 Abs1 impl;Rechtssatz
Nach der § 81 Abs. 1 GewO 1994 nachgebildeten Bestimmung des § 3a Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Genehmigung der Änderung eines Vorhabens das bereits genehmigte Vorhaben (nur) soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 UVP-G 2000 angeführten Interessen erforderlich ist (Hinweis auf Ennöckl/Raschauer, UVP-G, 2. Auflage, §3a, Rz 25, und die dort wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008050009.X08Im RIS seit
26.09.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2015