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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/04/0064 B 24. September 2003 RS 1 (hier: nur letzter Satz)Stammrechtssatz
Nach der zur Rechtslage vor der Novellierung des § 58 VwGG durch BGBl. I Nr. 88/1997 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war, wenn die Beschwerde gegenstandslos geworden und das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war, ein Aufwandersatz nicht zuzusprechen (Hinweis B eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Zl. 1809/77, VwSlg 10092 A/1980). Daran, dass Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG eine beschwerdeführende Partei voraussetzt, die durch den bekämpften Bescheid in ihren Rechten verletzt sein kann, und das verwaltungsgerichtliche Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen ist, wenn diese Voraussetzung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weggefallen ist, hat § 58 Abs. 2 VwGG i.d.F. BGBl. I Nr. 88/1997 nichts geändert. Diese Kostenregelung hat vielmehr eine solche Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Voraussetzung. Das heißt hinsichtlich des Beschwerdefalles, dass eine beschwerdeführende Person losgelöst von der Kostenregelung des § 58 Abs. 2 VwGG gegeben sein muss. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass § 58 Abs. 2 VwGG (potenziell) einerseits eine unterlegene und andererseits eine obsiegende Partei voraussetzt, weshalb für den Fall, dass die Voraussetzung einer beschwerdeführenden Person während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegfällt, ein Kostenzuspruch nicht stattzufinden hat (Hinweis B vom 20. Oktober 1999, Zl. 95/03/0221).
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050070.X01Im RIS seit
20.11.2008Zuletzt aktualisiert am
21.11.2008