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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/05/0128 E 10. Oktober 1995 RS 1 (hier: nur letzter Satz; betreffend einen Auftrag nach § 33 Abs. 2 Nö BauO 1996)Stammrechtssatz
Für die im § 112 NÖ BauO 1976 geregelte Erhaltungspflicht haftet jeder Miteigentümer solidarisch, weil es sich hiebei um eine unteilbare Verpflichtung handelt. Die Baubehörde kann auch nur einen Miteigentümer für die Nichterfüllung dieser Verpflichtung zur Verantwortung ziehen. Dieser muß sein Rücktrittsrecht gegenüber den anderen Miteigentümern bei Gericht geltend machen. Wer Eigentümer des Bauwerkes ist, für das ein Auftrag nach § 112 Abs 2 NÖ BauO 1976 erlassen werden soll, hat die Baubehörde als zivilrechtliche Vorfrage (§ 38 AVG) zu prüfen (Hinweis E 14.2.1956, 3050/54, VwSlg 3974 A/1956).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050206.X03Im RIS seit
14.10.2008Zuletzt aktualisiert am
21.11.2008