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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
MEG 1950 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Auf Grund des in der Einleitung zur ÖNORM EN 12580 befindlichen Satzteils, nach dem es für Verbraucher wichtig ist, "die Menge des Kultursubstrates oder Bodenverbesserungsmittels zu kennen", kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Pflicht zur Auflockerung bzw. Befeuchtung nur für bereits auf der Fertigpackung angebrachte - und somit auch für den Verbraucher sichtbare - Herstellerangaben als gegeben erachtete, zumal von der Beschwerdeführerin auch niemals bestritten wurde, dass das geprüfte Produkt für den unmittelbaren Gebrauch durch den Endverbraucher vorgesehen ist. Es trifft auch zu, dass mangels entsprechender Vorschriften des Herstellers das Material vor Entnahme der Einzelproben nicht aufbereitet werden musste.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004040141.X01Im RIS seit
04.11.2008Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014