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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die mit der Wohnnutzung typischerweise verbundenen Immissionen sind von Nachbarn hinzunehmen. Darunter fallen grundsätzlich auch die durch die Benutzung der für die bewilligte Wohnanlage erforderlichen Müllbehälter entstehenden Lärm- und Geruchsbelästigungen, sofern sich nicht im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass insbesondere auf Grund der Lage der Müllbehälter und der örtlichen Gegebenheiten für die Nachbarschaft unzumutbare Einwirkungen zu erwarten sind. (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0110).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050302.X14Im RIS seit
14.10.2008Zuletzt aktualisiert am
29.11.2012