RS Vwgh 2008/9/10 2007/05/0302

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2008
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §22 Abs1;

Rechtssatz

Die mit der Wohnnutzung typischerweise verbundenen Immissionen sind von Nachbarn hinzunehmen. Darunter fallen grundsätzlich auch die durch die Benutzung der für die bewilligte Wohnanlage erforderlichen Müllbehälter entstehenden Lärm- und Geruchsbelästigungen, sofern sich nicht im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass insbesondere auf Grund der Lage der Müllbehälter und der örtlichen Gegebenheiten für die Nachbarschaft unzumutbare Einwirkungen zu erwarten sind. (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0110).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050302.X14

Im RIS seit

14.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten