RS Vwgh 2008/9/10 2007/05/0302

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2008
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Auf die Errichtung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen wie auf die Vorschreibung einer bestimmten Anzahl von Behindertenparkplätzen kommt den Nachbarn ebenfalls kein subjektives Recht zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. Juli 2002, Zl. 2001/05/1168).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050302.X09

Im RIS seit

14.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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