RS Vwgh 2008/9/10 2006/05/0062

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Veröffentlicht am 10.09.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VVG §10 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde darf eine Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung nur dann als unzulässig zurückweisen, wenn das Vorliegen eines zulässigen Berufungsgrundes in der Berufung nicht einmal behauptet wird, während in den Fällen, in denen ein zulässiger Berufungsgrund zwar behauptet wurde, tatsächlich aber nicht gegeben ist, die Berufung mit dieser materiellen Begründung sachlich abzuweisen ist (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. September 1996, Zl. 96/07/0081, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, Slg. Nr. 2068/1950).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050062.X02

Im RIS seit

15.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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