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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den VfGH) mit der Begründung, daß die bekämpfte Erledigung kein Bescheid sei - Geltendmachung der Unrichtigkeit des Beschlusses des VfGH, jedoch keiner neuen Tatsache iSd §530 Abs1 Z7 ZPO; keine Folge gegebenSpruch
Dem Antrag, das mit Beschluß des VfGH vom 13. Oktober 1986 B329/86 abgeschlossene Verfahren wieder aufzunehmen, wird keine Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Mit Erledigung des Bundesrechenamtes vom 18. Feber 1985 wurde der Antragstellerin eröffnet, daß ihr Witwenversorgungsbezug wegen einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit gemäß §40a Abs1 des Pensionsgesetzes 1965 ab 1. April 1985 ruhe. Diese Erledigung wurde von der Antragstellerin hingenommen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 12. Feber 1986,
Z55 5260/2-VI/5/86, wurde auf Grund der Wiederverehelichung der Antragstellerin das Erlöschen ihres Anspruches auf Witwenversorgung festgestellt und gemäß §21 Abs3 des Pensionsgesetzes 1965 eine Abfindung zuerkannt. Hiebei wurde der ruhende Teil des Versorgungsbezuges der Antragstellerin nicht in die Berechnung des Abfertigungsanspruches einbezogen. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Beschwerde an den VfGH.
2. Mit Beschluß vom 13. Oktober 1986 lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde unter anderem mit dem Hinweis darauf, daß die Bf. "auf dem Boden des angefochtenen Bescheides den normativen Inhalt des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides des Bundesrechenamtes vom 18. Feber 1985, mit welchem das Ruhen des Versorgungsbezuges festgestellt worden war, und dessen Auswirkungen" verkenne, ab und trat die Beschwerde an den VwGH zur Entscheidung ab.
3. In einer auf §530 Abs1 Z7 ZPO gestützten Eingabe begehrt die Antragstellerin die Wiederaufnahme des Verfahrens. Der Antrag wird damit begründet, daß es sich bei der Erledigung des Bundesrechenamtes vom 18. Feber 1985 nicht um einen Bescheid gehandelt habe, zumal diese den Satz enthalte: "Es steht ihnen frei, die Erlassung eines Bescheides zu begehren." Dies sei eine neue Tatsache und die unter einem vorgelegte Ausfertigung der Erledigung des Bundesrechenamtes vom 18. Feber 1985 sei ein neues Beweismittel. Diese neue Tatsache und dieses neue Beweismittel seien geeignet, "eine andere Entscheidung herbeizuführen, da unter ihrer Berücksichtigung zweifelsfrei ein Bescheidcharakter nicht angenommen werden" könne.
4. Mit den, ausdrücklich gegen den Hinweis des VfGH auf die Erledigung des Bundesrechenamtes vom 18. Feber 1985 gerichteten Ausführungen wird der Rechtsauffassung des VfGH entgegengetreten. Damit wird aber die Unrichtigkeit des Beschlusses des VfGH vom 13. Oktober 1986 geltend gemacht, nicht jedoch eine neue Tatsache im Sinne des §530 Abs1 Z7 ZPO. Der Wiederaufnahmsantrag ist daher nicht begründet.
Bei diesem Ergebnis brauchte nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob in bezug auf die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde eine Wiederaufnahme des Verfahrens überhaupt möglich ist.
Schlagworte
VfGH / WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B52.1987Dokumentnummer
JFT_10129772_87B00052_00