RS Vwgh 2008/9/10 2006/05/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2008
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L80202 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauRallg;
Bebauungsplan Arnoldstein 1993 §6 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/1125 E 27. Jänner 2004 RS 1(hier: nur 1. Satz)

Stammrechtssatz

Bestimmungen über die erforderliche Zahl von Abstellplätzen können nicht als Bestimmungen angesehen werden, die dem Immissionsschutz der Anrainer dienen sollen (vgl. § 23 Abs. 3 lit. i Kärntner Bauordnung 1996), sondern vielmehr nur als solche, die dem öffentlichen Interesse dienen, etwa um ein Verstellen öffentlicher Verkehrsfläche durch den ruhenden Verkehr wenn schon nicht überhaupt hintanzuhalten, so doch zu mindern. Auch nach der Kärntner Bauordnung 1996 kommt daher dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Zahl an Abstellplätzen zu (siehe dazu beispielsweise die in Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht4, Seite 267 f, angeführte hg. Judikatur).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050036.X05

Im RIS seit

14.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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