RS VwGH Erkenntnis 2008/09/10 2007/05/0107

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Veröffentlicht am 10.09.2008
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Rechtssatz

Die Nachbarn haben jedenfalls das Recht, dass mit dem nunmehr zur Entscheidung anstehenden Projekt § 48 Nö BauO eingehalten wird. Allein dadurch, dass schon eine (wenn auch nicht konsumierte) Baubewilligung vorliegt, kann sich nicht ergeben, dass mit dem jetzt gegenständlichen Projekt, für sich beurteilt, § 48 Nö BauO nicht beachtet werden müsste.

Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar
Im RIS seit
08.10.2008
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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