Die Nachbarn haben jedenfalls das Recht, dass mit dem nunmehr zur Entscheidung anstehenden Projekt § 48 Nö BauO eingehalten wird. Allein dadurch, dass schon eine (wenn auch nicht konsumierte) Baubewilligung vorliegt, kann sich nicht ergeben, dass mit dem jetzt gegenständlichen Projekt, für sich beurteilt, § 48 Nö BauO nicht beachtet werden müsste.