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E3L E05202010Norm
31996L0082 Seveso-II-RL;Rechtssatz
Hinsichtlich der Seveso-II-RL bestimmt § 14 Abs. 2 Z. 15 NÖ ROG 1976, dass bei der Festlegung von Widmungsarten ihre Raumverträglichkeit sichergestellt werden können muss, wobei auf die Gefahrenbereiche von Betrieben im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-RL) Bedacht zu nehmen ist. Gemäß § 15 Abs. 2 Z. 2 NÖ ROG 1976 sind Standorte und Gefahrenbereiche von Betrieben im Sinne des Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie im Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen. Ein subjektiv öffentliches Nachbarrecht im einzelnen Baubewilligungsverfahren ergibt sich daraus nicht. Die Nachbarn haben auch in diesem Zusammenhang im Baubewilligungsverfahren lediglich die im § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 normierten Rechte.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050109.X02Im RIS seit
08.10.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013