RS Vwgh 2008/9/10 2007/05/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2008
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Index

E3L E05202010
E3L E15102050
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

31996L0082 Seveso-II-RL;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §14 Abs2 Z15;
ROG NÖ 1976 §15 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Seveso-II-RL bestimmt § 14 Abs. 2 Z. 15 NÖ ROG 1976, dass bei der Festlegung von Widmungsarten ihre Raumverträglichkeit sichergestellt werden können muss, wobei auf die Gefahrenbereiche von Betrieben im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-RL) Bedacht zu nehmen ist. Gemäß § 15 Abs. 2 Z. 2 NÖ ROG 1976 sind Standorte und Gefahrenbereiche von Betrieben im Sinne des Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie im Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen. Ein subjektiv öffentliches Nachbarrecht im einzelnen Baubewilligungsverfahren ergibt sich daraus nicht. Die Nachbarn haben auch in diesem Zusammenhang im Baubewilligungsverfahren lediglich die im § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 normierten Rechte.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050109.X02

Im RIS seit

08.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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