RS Vwgh 2008/9/10 2006/05/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
VVG §10 Abs1;
VVG §11;
VVG §2;
VVG §4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/06/0219 E 12. März 1992 RS 3

Stammrechtssatz

Wenn die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme im Wege einer "amtlichen Kostenschätzung" ermittelt werden, muß die verpflichtete Partei in ihrer dagegen erhobenen Berufung konkrete Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten angeben; den Verpflichteten trifft die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kostenersatzvornahme. Die amtliche Kostenschätzung muß jedenfalls so aufgeschlüsselt sein, daß dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung der preislichen Unangemessenheit eingeräumt wird (Hinweis E 20.11.1984, 84/07/0279 und E 25.3.1987, 87/01/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050062.X03

Im RIS seit

15.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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