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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §41 Abs2 idF I 2004/010;Rechtssatz
Der Ladungstext enthält eine Belehrung über die Säumnisfolgen des § 42 AVG; es wird zwar nicht ausdrücklich der Gesetzeswortlaut
verwendet ("... hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung
als Partei verliert"), sondern ausgeführt, dass verspätete Einwendungen keine Berücksichtigung finden und mit Ablauf dieser Frist alle Rechte, die an die Parteistellung anknüpfen, entfallen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daraus einen relevanten Unterschied und damit eine Nichteinhaltung der in § 41 Abs. 2 AVG bezüglich der Verständigung bestehenden Verpflichtung nicht zu erkennen. Die Stellung als Partei ist ja der verfahrensrechtliche Ausdruck des Vorhandenseins subjektiver Rechte und Pflichten (Hinweis auf Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 288). Alle wesentlichen Verfahrensrechte (Akteneinsicht, Parteiengehör, Bescheidzustellung, Rechtsmittelbefugnis, Geltendmachung der Entscheidungspflicht) knüpfen an die Parteistellung. Die Beschwerdeführerin wurde dahingehend belehrt, dass alle diese Rechte, die an die Parteistellung anknüpfen, entfallen sollen; im gegebenen Regelungszusammenhang - die in § 41 Abs. 2 AVG normierte Verpflichtung der Behörde soll eindringlich vor den Folgen der beschriebenen Säumnis warnen - ist kein Unterschied des gewählten Wortlautes gegenüber dem Gesetzeswortlaut "Stellung als Partei verliert" erkennbar. Die hier ergangene Ladung erfüllt daher die beschriebene Anforderung; sie enthält im Übrigen auch einen Hinweis auf die durch § 42 Abs. 3 AVG eröffneten Rechtsverfolgungsoptionen (Hinweis auf Wiederin, Die Neuregelung der Präklusion, in: Schwarzer, Das neue Anlagenverfahrensrecht, 26).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050124.X03Im RIS seit
15.10.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013