RS Vwgh 2008/9/10 2008/05/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2008
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0006 E 27. Februar 2006 RS 2(hier: ohne Satz 2)

Stammrechtssatz

Gemäß § 48 Abs. 2 NÖ BauO 1996 ist die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart zu berücksichtigen. Für die Baubehörde ist allein die Widmung des zu bebauenden Grundes, nicht aber die Widmung der Grundstücke der Nachbarn entscheidend (vgl. die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, S. 501 f wiedergegebene hg. Rechtsprechung). [Hier ist daher die Widmung Bauland-Industriegebiet maßgebend, die keinen Immissionsschutz enthält (vgl. hg. Vorerkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/05/0210). Wesentlich ist aber auch in diesem Fall, dass § 48 NÖ BauO 1996 eingehalten wird.]

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008050041.X02

Im RIS seit

08.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten