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L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Rahmen des UVP-Verfahrens hatte die belangte Behörde u.a. die Anordnungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes und die GewO zu beachten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für die Frage der Widmungskonformität einer baulichen Anlage auch nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz als Maßstab die Widmung des Baugrundstückes heranzuziehen ist (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 2000/06/0081).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008050009.X06Im RIS seit
26.09.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2015