RS Vwgh 2008/9/10 2008/05/0009

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Veröffentlicht am 10.09.2008
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs1 Z5;
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 litc;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Im Rahmen des UVP-Verfahrens hatte die belangte Behörde u.a. die Anordnungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes und die GewO zu beachten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für die Frage der Widmungskonformität einer baulichen Anlage auch nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz als Maßstab die Widmung des Baugrundstückes heranzuziehen ist (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 2000/06/0081).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008050009.X06

Im RIS seit

26.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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