RS Vwgh 2008/9/10 2006/04/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2008
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §69 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Frage, ob eine neu hervorgekommene Tatsache zu einem anderen Bescheid hätte führen können, ist nach jener Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die bei der Erlassung des Bescheides bestand, mit dem das Verfahren, dessen Wiederaufnahme angestrebt wird, abgeschlossen wurde (vgl. zur anzuwendenden Rechtslage das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl. 99/11/0133, mwN, zur anzuwendenden Sachlage das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2002, Zl. 2001/21/0031, zur Sach- und Rechtslage schließlich die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 1490f, E 119 zu § 69 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Dies ergibt sich im Übrigen bereits aus dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, der davon spricht, dass die im Wiederaufnahmeantrag angeführten neuen Tatsachen oder Beweismittel einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid "herbeigeführt hätten" und nicht "herbeiführen würden", sowie der Überlegung, dass es bei der Wiederaufnahme um eine Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtskraft geht (vgl. zum Verhältnis Wiederaufnahme und Rechtskraft auch das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 93/12/0255).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAllgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006040185.X03

Im RIS seit

20.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten