RS Vwgh 2008/9/10 2006/04/0185

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Veröffentlicht am 10.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
PrivatradioG 2001 §28d Abs5;
PrivatradioG 2001 §7 Abs4 idF 2004/I/169;
PrivatradioG 2001 §7 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, dass sich aus § 28d Abs. 5 PrivatradioG ergebe, dass der Gesetzgeber der Rechtsrichtigkeit einer "Zulassungsentscheidung", die später in eine bundesweite Zulassung übertragen werde, eine "vorrangige Bedeutung" beigemessen habe, und dass nach dieser "Prämisse" bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme das PrivatradioG in der Fassung nach der Novelle BGBl. I Nr. 169/2004 anzuwenden sei. Die behauptete vorrangige Bedeutung vermag nichts daran zu ändern, dass diese Regelung - wie im Vorerkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl. 2003/04/0185, ausgeführt - zwar Vorsorge trifft, dass der Inhaber der bundesweiten Zulassung im Falle etwaiger Aufhebungen von übertragenen Zulassungen seinen Sendebetrieb aufrecht erhalten kann; es kann daraus aber nicht auf eine weitergehende, den Inhaber der bundesweiten Zulassung begünstigende Abweichung von den Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG geschlossen werden.

(Hier: Somit hat die Novelle BGBl. I Nr. 169/2004 bei der Entscheidung des Bundeskommunikationssenates über das Vorliegen des Wiederaufnahmstatbestandes nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG in Bezug auf das vor In-Kraft-Treten dieser Novelle abgeschlossene Verfahren außer Betracht zu bleiben und war in diesem Zusammenhang § 7 Abs. 4 vierter Satz PrivatradioG in der Fassung vor dieser Novelle weiterhin zu beachten.)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006040185.X05

Im RIS seit

20.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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