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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Es trifft nicht zu, dass sich aus § 28d Abs. 5 PrivatradioG ergebe, dass der Gesetzgeber der Rechtsrichtigkeit einer "Zulassungsentscheidung", die später in eine bundesweite Zulassung übertragen werde, eine "vorrangige Bedeutung" beigemessen habe, und dass nach dieser "Prämisse" bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme das PrivatradioG in der Fassung nach der Novelle BGBl. I Nr. 169/2004 anzuwenden sei. Die behauptete vorrangige Bedeutung vermag nichts daran zu ändern, dass diese Regelung - wie im Vorerkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl. 2003/04/0185, ausgeführt - zwar Vorsorge trifft, dass der Inhaber der bundesweiten Zulassung im Falle etwaiger Aufhebungen von übertragenen Zulassungen seinen Sendebetrieb aufrecht erhalten kann; es kann daraus aber nicht auf eine weitergehende, den Inhaber der bundesweiten Zulassung begünstigende Abweichung von den Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG geschlossen werden.
(Hier: Somit hat die Novelle BGBl. I Nr. 169/2004 bei der Entscheidung des Bundeskommunikationssenates über das Vorliegen des Wiederaufnahmstatbestandes nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG in Bezug auf das vor In-Kraft-Treten dieser Novelle abgeschlossene Verfahren außer Betracht zu bleiben und war in diesem Zusammenhang § 7 Abs. 4 vierter Satz PrivatradioG in der Fassung vor dieser Novelle weiterhin zu beachten.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006040185.X05Im RIS seit
20.11.2008Zuletzt aktualisiert am
14.10.2014