TE Vfgh Beschluss 1987/2/28 B965/86

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Veröffentlicht am 28.02.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §18
VfGG §19 Abs3 Z2 litc
VfGG §82 Abs3

Leitsatz

Erfordernisse der §§15 Abs2 und 82 Abs3 VerfGG 1953 sind zwingend vorgeschrieben; Fehlen solcher Ausführungen - kein verbesserungsfähiger Formmangel; Zurückweisung der Beschwerde

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Bf. ist deutsche Staatsbürgerin und bezieht aufgrund von freiwilligen Beiträgen seit 1. Juni 1984 eine Alterspension aus der Pensionsversicherung. Mit ihrer - durch einen Rechtsanwalt eingebrachten - Beschwerde an den VfGH betreffend "Erstattung von Lohnsteuer ab 1. 6. 1984 und für die Zukunft" wendet sie sich gegen den oben zitierten Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Sie bringt vor, daß sie "auf Grund von freiwilligen Rentenbeiträgen an die Pensionsversicherungsanstalt in Wien in Höhe von ÖS 491.550,--" eine Alterspension beziehe, "von der die Versicherung fast 20 % an Lohnsteuer einbehält" und daß ihr "darüber hinaus . . . als 'Ausländerin' weder ein Grundfreibetrag noch sonstige Steuerfreibeträge zugestanden worden" seien. Sodann führt die Einschreiterin aus:

"Von der oben angeführten Beitragssumme entfallen ÖS 98.850.-- auf Beiträge zur 'Höherversicherung'. Da sich meine ab 1. 4. 1973 eingezahlten Beiträge, die den vollen Anteil des Arbeitgebers beinhalten, in n i c h t s von den ebenfalls freiwilligen Beiträgen zur Höherversicherung unterscheiden, bitte ich höflich um Anerkennung, daß

1.

nicht erst ab 1. 7. 85, sondern ab Rentenbeginn 1. 6. 1984

2.

nicht nur der Rentenanteil aufgrund von Beiträgen zur Höherversicherung, sondern meine gesamte Pension nur zu 25 % steuerlich erfaßt wird.

Andernfalls würde sich eine neue Ungerechtigkeit ergeben:

Wer vor 30 - 40 Jahren ein kleines Einkommen hatte, zahlte für die nach dem letzten Lohn angesetzten freiwilligen Beiträge 17 % (mit Arbeitgeberanteil) vom kleinen Lohn, angenommen ÖS 100.000.--. Dafür hat er mehr für die Beiträge zur Höherversicherung übrig, das wären bei mir ÖS 400.000.--. Nun muß er nur die sich ergebende Pension aus Beiträgen von ÖS 100.000.-voll versteuern, während er für die Pension aus den Beiträgen für Höherversicherung, die in meinem Fall 4 mal so hoch wären, nur 25 % zu versteuern hätte."

Abschließend begehrt sie die "rückwirkende Aufhebung der verfassungswidrigen vollen Besteuerung" ihrer Pension ab 1. Juni 1984.

2. Die Beschwerde bleibt nach Sinn und Richtung der Ausführungen weitgehend unklar und enthält keine verständliche Sachverhaltsdarstellung. Sie enthält überdies weder eine Bezugnahme auf den Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes, auf Grund dessen der VfGH angerufen wird, noch findet sich in der Beschwerde die Angabe, ob sich die Einschreiterin in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen V, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in ihren Rechten verletzt erachtet.

Diese Erfordernisse sind jedoch für Anträge an den VfGH gemäß §15 Abs2 und §82 Abs3 VerfGG zwingend vorgeschrieben. Das Fehlen solcher Ausführungen in einer Beschwerde stellt - wie der VfGH schon des öfteren ausgesprochen hat (vgl. etwa VfSlg. 8733/1980, VfGH v. 25. 2. 1983, B538/82) - keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar. Ist eine Beschwerde jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet, führt dies zu deren Zurückweisung.

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Antrag, Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B965.1986

Dokumentnummer

JFT_10129772_86B00965_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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