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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/05/1466 E 16. Dezember 2003 VwSlg 16248 A/2003 RS 6(hier: nur 2. Satz)Stammrechtssatz
Eine im Nachbarinteresse gelegene Beeinträchtigung der Brandsicherheit kommt jedenfalls nur dort in Betracht, wo wegen der Ausgestaltung des Bauvorhabens selbst eine Belastung anzunehmen ist bzw. in Bezug auf die Wandstärke. Dem Anrainer steht aber keinesfalls ein Mitspracherecht betreffend die Art und die ausreichende Möglichkeit des Einsatzes der Feuerwehr und das Ausmaß der vorhandenen Löschwassermenge zu (Hinweis E vom 19.12.2000, Zl. 98/05/0220, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der Kärntner Bauordnung; ferner Hinweis E vom 31.8.1999, Zl. 98/05/0044, ergangen zur Burgenländischen Bauordnung).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050302.X10Im RIS seit
14.10.2008Zuletzt aktualisiert am
29.11.2012