RS Vwgh 2008/9/10 2007/05/0302

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2008
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z36;
BauTG OÖ 1994 §3 Z4 idF 1998/103;
ROG OÖ 1994 §21 Abs2 Z1;
ROG OÖ 1994 §22 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0156 E 22. November 2005 RS 6(hier: ohne Absatz in eckiger Klammer)

Stammrechtssatz

Selbst dort, wo die Widmungskategorie dem Nachbarn keinen Immissionsschutz gewährt, hat die Baubehörde zu überprüfen, ob durch das Bauvorhaben an der Grundgrenze schädliche Umwelteinwirkungen entfaltet werden (hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 99/05/0247). Denn die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind zwar im § 31 Abs. 4 Oö Bauordnung 1994 geregelt. Sie sind in dieser Bestimmung aber nicht taxativ aufgezählt, was aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" hervorgeht. [Hier: Prüfung nötig, ob durch das Bauvorhaben schädliche Umwelteinwirkungen in Bezug auf die vom Nachbarn eingewendeten Punkte entfaltet werden, die geeignet sind, erhebliche Belästigungen herbeizuführen (hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2001/05/1062). Die Baubehörden hätten daher im Rahmen der vom Nachbarn erhobenen Einwendungen die durch den Betrieb des Bauwerbers beim Grundstück des Nachbarn entstehende Immissionsbelastung feststellen müssen, um abschließend beurteilen zu können, ob durch den Betrieb der bewilligten Fahrschule beim Grundstück des Nachbarn schädliche Umwelteinwirkungen im im vorliegenden Erkenntnis aufgezeigten Sinn zu erwarten sind bzw. tatsächlich entstehen. Dies ist auf Grundlage der hiefür erforderlichen Sachverständigengutachten festzustellen.]

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050302.X01

Im RIS seit

14.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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