RS Vwgh 2008/9/10 2008/05/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
UVPG 2000 §1 Abs1;
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 litc;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Insofern die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die im § 1 Abs. 1 UVPG 2000 beschriebenen Aufgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung in allgemein gehaltener Form der belangten Behörde die mangelhafte Prüfung der umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens (Z. 2), von Alternativen (Z. 3) und Standort- oder Trassenvarianten (Z. 4) zur Last legen, verkennen sie, dass sie aus den genannten Gesetzesbestimmungen unmittelbar keine subjektiven Rechte ableiten können. § 1 UVPG 2000 legt programmatisch die Aufgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung fest, dient bloß als Interpretationshilfe und ist daher für sich genommen nicht unmittelbar anwendbar (Hinweis auf Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 2. Auflage, § 1 Rz 2, m.w.N.).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete DiversesIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008050009.X03

Im RIS seit

26.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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