RS Vwgh 2008/9/10 2007/05/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2008
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6;
BauRallg;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Frage, ob eine Zusammenlegung von Grundstücken vor einer Baubewilligung zu erfolgen hat, haben die Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 6 NÖ BauO.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050107.X03

Im RIS seit

08.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten