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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §1;Rechtssatz
Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass die diesbezügliche Einwendung auf die Geltendmachung der Unzuständigkeit hinausläuft und insofern von der belangten Behörde in der Sache aufzugreifen ist (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2007, Zl. 2005/05/0290, mwN).
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitBaurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050109.X01Im RIS seit
08.10.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013