RS Vwgh 2008/9/10 2007/05/0109

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Veröffentlicht am 10.09.2008
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §1;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §2;
UVPG 2000 §2;
UVPG 2000 §39;

Rechtssatz

Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass die diesbezügliche Einwendung auf die Geltendmachung der Unzuständigkeit hinausläuft und insofern von der belangten Behörde in der Sache aufzugreifen ist (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2007, Zl. 2005/05/0290, mwN).

Schlagworte

sachliche ZuständigkeitBaurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050109.X01

Im RIS seit

08.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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