RS Vwgh 2008/9/16 2008/11/0083

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Veröffentlicht am 16.09.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AVG §45 Abs1;
AVG §52;
BBG 1990 §41 Abs2;

Rechtssatz

Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundessozialamtes, wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung der Bfin 50 v.H. beträgt. Nicht einmal zwei Monate nach Zustellung dieses Bescheides, hat die Bfin einen neuerlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung eingebracht. Damit hatte die Behörde gemäß § 41 Abs. 2 BBG 1990 den Antrag der Bfin ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, es sei denn, die Bfin hätte eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht. "Offenkundig" sind solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Entgegen der Auffassung der Bfin hatte die Behörde im Hinblick auf die Bestimmung des § 41 Abs. 2 BBG 1990 auf Grund des Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nicht die von der Bfin geforderten Sachverständigengutachten zur Beurteilung ihrer Leidenszustände einzuholen. Denn "Offenkundigkeit" bringt es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008110083.X01

Im RIS seit

17.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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