Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/11/0277 B 13. März 1990 RS 1 (Hier: Dies gilt auch für eine Lenkberechtigung nach dem FSG 1997.)Stammrechtssatz
Bei der Lenkerberechtigung nach dem KFG handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in Ansehung dessen nach dem Tod des Besitzers keinerlei subjektive Rechte und demnach auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr bestehen. Das Beschwerdeverfahren ist daher mangels eines fortbestehenden rechtlichen Interesses an einer Entscheidung des VwGH über die Beschwerde gem § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos einzustellen (Hinweis B 1.3.1988, 87/11/0237).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des BeschwerdeführersIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008110077.X01Im RIS seit
19.12.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009