RS Vwgh 2008/9/16 2008/11/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §8;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/11/0277 B 13. März 1990 RS 1 (Hier: Dies gilt auch für eine Lenkberechtigung nach dem FSG 1997.)

Stammrechtssatz

Bei der Lenkerberechtigung nach dem KFG handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in Ansehung dessen nach dem Tod des Besitzers keinerlei subjektive Rechte und demnach auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr bestehen. Das Beschwerdeverfahren ist daher mangels eines fortbestehenden rechtlichen Interesses an einer Entscheidung des VwGH über die Beschwerde gem § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos einzustellen (Hinweis B 1.3.1988, 87/11/0237).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des BeschwerdeführersIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008110077.X01

Im RIS seit

19.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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