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L94404 Krankenanstalt Spital OberösterreichNorm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die Bestimmung des § 43 Abs. 2 Stmk KAG 1999 nicht als gleichheitswidrig anzusehen ist (Hinweis E VfGH 16. März 1995, VfSlg 14094, ergangen zu § 43 Abs. 1 OÖ KAG 1976). In diesem Erkenntnis hat der VfGH ausgeführt, dass bezüglich Patienten der Sonderklasse durch das Krankenanstaltengesetz als Grundsatzgesetz dem Landesgesetzgeber dafür, ob und welche Entgelte er in der Sonderklasse neben den Pflegegebühren vorsieht, ein Gestaltungsfreiraum eingeräumt ist (Hinweis E VfGH, VfSlg 9800/1983). Es besteht für den VwGH somit kein Anlass, der Anregung des Bf nachzugehen, beim VfGH einen Antrag auf Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens betreffend § 43 Abs. 2 Stmk KAG 1999 zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006110157.X04Im RIS seit
31.10.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013