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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AHG 1949 §11;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/11/0043 E 22. April 2008 RS 4(hier nur zweiter Satz)Stammrechtssatz
Dass die Berufungsbehörde den Spruch des Bescheides betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung in der Berufungsentscheidung abgeändert hat, ändert nichts daran, dass Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der in der Beschwerde bezeichnete - erstinstanzliche - Bescheid ist. Die Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 11 AHG 1949 iVm § 67 VwGG setzt nämlich nach der Judikatur nicht voraus, dass der vom VwGH zu überprüfende Bescheid in seiner ursprünglichen Form weiterhin dem Rechtsbestand angehört. Hervorzuheben ist, dass der erstinstanzliche Bescheid wegen des Spruchteiles über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ab dem Zeitpunkt seiner Erlassung Rechtswirkungen entfaltet hat. Die Berufungsbehörde hat im Spruch ihres Bescheides nicht darüber abgesprochen, ob die Entziehung der Lenkberechtigung im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides rechtmäßig war.(Hier: Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde die Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung entzogen und die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aberkannt. Überdies wurde gemäß § 25 Abs 1 letzter Satz FSG 1997 ausgesprochen, dass dem Erstmitbeteiligten vor der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Dabei hat die Behörde übersehen, dass die letztgenannte Bestimmung typischerweise für befristete Lenkberechtigungen geschaffen wurde, die Lenkberechtigung des Erstmitbeteiligten bei Erlassung des angefochtenen Bescheides aber, bereits unbefristet erteilt war, sodass der Spruchteil über die Voraussetzungen der (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung schon aus diesem Grund nicht zutreffend ist. Mit dem Berufungsbescheid wurde die Lenkberechtigung mit der Auflage belassen, dass der Behörde in bestimmten Zeitabständen ab der Wiederausfolgung des Führerscheins näher genannte Laborwerte vorzulegen seien.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007110224.X01Im RIS seit
04.11.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009