RS Vwgh 2008/9/16 2008/11/0108

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Veröffentlicht am 16.09.2008
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Index

44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/11/0144 E 30. Mai 2001 RS 1(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst steht nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub oder eine Befreiung bewilligt worden ist, rechtlich entgegen (Hinweis E 2000/11/21, Zl. 2000/11/0154). Der bloße Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes hindert die Erlassung eines Zuweisungsbescheides nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008110108.X01

Im RIS seit

17.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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