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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Für die Annahme der Behörde, es liegt eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z. 5 FSG 1997 vor, sind hinreichende Feststellungen über den konkreten Zustand der Reifen am Fahrzeug des Lenkers erforderlich, die den Rückschluss darauf zulassen, dass bei Verwendung des Fahrzeuges der Eintritt einer Unfallsituation zu befürchten ist. Wobei ein bloß geringfügiges Unterschreiten der erforderlichen Mindestprofiltiefe - sofern keine zusätzlichen technischen Mängel am Fahrzeug auftreten - keine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z. 5 FSG 1997 darstellen kann.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelBesondere Rechtsgebiete"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007110224.X05Im RIS seit
04.11.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009